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§ 4 - Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte (StrKrVerkLeistV k.a.Abk.)
V. v. 10.08.1976 BGBl. I S. 2128; zuletzt geändert durch Artikel 500 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 18.08.1976; FNA: 930-6-2 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 18.08.1976; FNA: 930-6-2 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 4 Vorrang
1Verkehrsleistungen im Sinne des § 1 haben die öffentlichen Eisenbahnen mit betrieblichem Vorrang abzuwickeln, wenn und soweit die Streitkräfte dies fordern. 2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium der Verteidigung vereinbaren, unter welchen Voraussetzungen die Streitkräfte die Einräumung des Vorrangs fordern und auf welche betrieblichen Maßnahmen sich die Forderungen erstrecken können.
Text in der Fassung des Artikels 500 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
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Frühere Fassungen von § 4 Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 500 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 487 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 StrKrVerkLeistV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrKrVerkLeistV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 487 9. ZustAnpV Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte
... In § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 sowie § 4 Satz 2 der Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 500 10. ZustAnpV Änderung der Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte
... In § 1 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 4 Satz 2 der Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte ...
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