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§ 7 - Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte (StrKrVerkLeistV k.a.Abk.)
V. v. 10.08.1976 BGBl. I S. 2128; zuletzt geändert durch Artikel 500 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 18.08.1976; FNA: 930-6-2 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 18.08.1976; FNA: 930-6-2 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 7 Duldungspflicht der Eisenbahnen
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die öffentlichen Eisenbahnen haben zu dulden, daß die Angehörigen der Streitkräfte Bahnanlagen, die nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen, betreten oder benutzen, soweit dies für die Inanspruchnahme der Verkehrsleistungen notwendig ist.
(2) Soweit die Streitkräfte nach dieser Verordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen Ordnungs-, Wach- und Sicherungskräfte einsetzen können, haben die öffentlichen Eisenbahnen den Einsatz sowie das damit verbundene Betreten oder Benutzen der Bahnanlagen zu dulden.
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Zitierungen von § 7 Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 StrKrVerkLeistV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrKrVerkLeistV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 StrKrVerkLeistV Schadensausgleich
... wird oder 2. Angehörige der Streitkräfte Bahnanlagen nach § 7 betreten oder benutzen, werden im Verhältnis zwischen den Streitkräften und ...
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