§ 9 Verwertungsverbot für das Gut der Streitkräfte
1Gegenstände, die als Gut der Streitkräfte erkennbar sind, dürfen weder verkauft noch versteigert werden. 2Für die Auslieferung der Gegenstände an eine Dienststelle der Streitkräfte gelten die besonderen Vereinbarungen zwischen den öffentlichen Eisenbahnen und den Streitkräften.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3944/a54807.htm