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§ 10 - Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte (StrKrVerkLeistV k.a.Abk.)
V. v. 10.08.1976 BGBl. I S. 2128; zuletzt geändert durch Artikel 500 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 18.08.1976; FNA: 930-6-2 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 18.08.1976; FNA: 930-6-2 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 10 Schadensausgleich
(1) Schäden, die dadurch entstehen, daß
- 1.
- bei der Erbringung von Verkehrsleistungen für die Streitkräfte von den für den öffentlichen Verkehr geltenden Vorschriften nach den Vorschriften dieser Verordnung oder auf Grund einer Genehmigung nach § 10 Abs. 6 des Verkehrssicherstellungsgesetzes abgewichen wird oder
- 2.
- Angehörige der Streitkräfte Bahnanlagen nach § 7 betreten oder benutzen,
(2) Hat ein Verschulden einer Eisenbahn oder ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(3) Die Eisenbahnen unterrichten die Streitkräfte über Schadensersatzansprüche Dritter in Schadensfällen, in denen ein Schadensausgleich nach Absatz 1 in Betracht kommt.
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