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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2014 aufgehoben
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§ 3 - Seemannsamtsverordnung (SeemAmtsV k.a.Abk.)

V. v. 21.10.1981 BGBl. I S. 1146; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
Geltung ab 01.11.1981; FNA: 9513-27 Schiffsbesatzung
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§ 3 Verbot der Ausstellung eines Seefahrtbuches



Für Personen, die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder der Vollzeitschulpflicht unterliegen, darf ein Seefahrtbuch nicht ausgestellt werden.

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