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§ 4 - Seemannsamtsverordnung (SeemAmtsV k.a.Abk.)

V. v. 21.10.1981 BGBl. I S. 1146; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
Geltung ab 01.11.1981; FNA: 9513-27 Schiffsbesatzung
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§ 4 Voraussetzungen der Ausstellung des Seefahrtbuches



(1) Bei der Ausstellung des Seefahrtbuches hat der Antragsteller vorzulegen

1.
den Nachweis, daß er Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist; Antragsteller, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, haben vorzulegen:

a)
einen gültigen Paß des Heimatstaates oder einen gültigen Paßersatz oder einen gültigen deutschen Fremdenpaß und

b)
einen Aufenthaltstitel, soweit dieser nach § 4 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes erforderlich ist,

2.
einen Heuerschein oder eine schriftliche Vereinbarung nach § 24 Abs. 2 des Seemannsgesetzes oder einen sonst geeigneten Nachweis für die Absicht, eine Tätigkeit auf einem Kauffahrteischiff unter der Bundesflagge auszuüben.

(2) Ein Seefahrtbuch darf Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht ausgestellt werden, wenn Tatsachen bekannt sind, welche die Versagung eines Reisepasses rechtfertigen.

(3) Minderjährige Antragsteller haben dem Seemannsamt ferner die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nachzuweisen. Der Nachweis ist gegeben, wenn ein gültiger Ausbildungsvertrag vorgelegt wird.

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Zitierungen von § 4 Seemannsamtsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SeemAmtsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemAmtsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 SeemAmtsV Geltungsdauer des Seefahrtbuches
... werden. Das Seefahrtbuch darf keine längere Geltungsdauer haben als die Ausweise nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und die Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Staaten, ...