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§ 5 - Seemannsamtsverordnung (SeemAmtsV k.a.Abk.)

V. v. 21.10.1981 BGBl. I S. 1146; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
Geltung ab 01.11.1981; FNA: 9513-27 Schiffsbesatzung
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§ 5 Geltungsdauer des Seefahrtbuches



(1) Das Seefahrtbuch wird vorbehaltlich des Absatzes 2 ohne Angabe einer Geltungsdauer ausgestellt.

(2) Bei Antragstellern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, ist die Geltungsdauer des Seefahrtbuches nach der voraussichtlichen Dauer ihrer Beschäftigung auf Kauffahrteischiffen unter der Bundesflagge zu bemessen; sie kann verlängert werden. Das Seefahrtbuch darf keine längere Geltungsdauer haben als die Ausweise nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und die Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Staaten, die in der Anlage zur Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1976 (BGBl. I S. 1717), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 1980 (BGBl. I S. 960), nicht aufgeführt sind.



 

Zitierungen von § 5 Seemannsamtsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SeemAmtsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemAmtsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter (SeemannsÄKostV 2001)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4255
Anlage SeemannsÄKostV 2001 (zu § 1)
... der Gültigkeitsdauer eines Seefahrtbuches § 5 Abs. 2 Seemannsamts- Verordnung 10 3 Ersatz eines ...