(1) Das Seefahrtbuch wird vorbehaltlich des Absatzes 2 ohne Angabe einer Geltungsdauer ausgestellt.
(2) Bei Antragstellern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels
116 Abs. 1 des
Grundgesetzes sind, ist die Geltungsdauer des Seefahrtbuches nach der voraussichtlichen Dauer ihrer Beschäftigung auf Kauffahrteischiffen unter der Bundesflagge zu bemessen; sie kann verlängert werden. Das Seefahrtbuch darf keine längere Geltungsdauer haben als die Ausweise nach §
4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und die Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Staaten, die in der Anlage zur Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1976 (BGBl. I S. 1717), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 1980 (BGBl. I S. 960), nicht aufgeführt sind.
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4255