Wird nach §
11 Abs. 3 des
Seemannsgesetzes ein neues Seefahrtbuch wegen Verlustes des alten ausgestellt, so hat das Seemannsamt auf Antrag nachgewiesene frühere Fahrt- oder Beschäftigungszeiten und bisherige Rang- und Dienstverhältnisse in dem neuen Seefahrtbuch zu bescheinigen.