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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2014 aufgehoben
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§ 7 - Seemannsamtsverordnung (SeemAmtsV k.a.Abk.)
V. v. 21.10.1981 BGBl. I S. 1146; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
Geltung ab 01.11.1981; FNA: 9513-27 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.11.1981; FNA: 9513-27 Schiffsbesatzung
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§ 7 Schließung des Seefahrtbuches
(1) Ein Seefahrtbuch, das nach § 12 Abs. 1 des Seemannsgesetzes geschlossen wird, ist für die weitere Verwendung als Paßersatz und zur Anmusterung ungültig zu machen. Das Seefahrtbuch ist dem Inhaber zu belassen.
(2) Fallen die Gründe des § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Seemannsgesetzes fort, so ist auf Antrag ein neues Seefahrtbuch auszustellen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3948/a54843.htm