(1) Ein Seefahrtbuch, das nach §
12 Abs. 1 des
Seemannsgesetzes geschlossen wird, ist für die weitere Verwendung als Paßersatz und zur Anmusterung ungültig zu machen. Das Seefahrtbuch ist dem Inhaber zu belassen.
(2) Fallen die Gründe des §
12 Abs. 1 Nr. 2 des
Seemannsgesetzes fort, so ist auf Antrag ein neues Seefahrtbuch auszustellen.