Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 9 - Seemannsamtsverordnung (SeemAmtsV k.a.Abk.)
V. v. 21.10.1981 BGBl. I S. 1146; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
Geltung ab 01.11.1981; FNA: 9513-27 Schiffsbesatzung
| |
Geltung ab 01.11.1981; FNA: 9513-27 Schiffsbesatzung
| |
§ 9 Ausstellung der Musterrolle
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
Bei der Ausstellung der Musterrolle sind dem Seemannsamt vorzulegen
- 1.
- der Nachweis über das Recht zum Führen der Bundesflagge,
- 2.
- der Meßbrief oder eine andere der Urkunden, die in § 13 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-18, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 833), aufgeführt sind,
- 3.
- der Fahrterlaubnisschein der See-Berufsgenossenschaft.
Zitierungen von § 9 Seemannsamtsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SeemAmtsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeemAmtsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 SeemAmtsV Generalmusterung
... einer Generalmusterung sind die §§ 8 bis 11 entsprechend ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3948/a54845.htm