Bei der Ausstellung der Musterrolle sind dem Seemannsamt vorzulegen
- 1.
- der Nachweis über das Recht zum Führen der Bundesflagge,
- 2.
- der Meßbrief oder eine andere der Urkunden, die in § 13 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-18, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 833), aufgeführt sind,
- 3.
- der Fahrterlaubnisschein der See-Berufsgenossenschaft.