Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 10 - Seemannsamtsverordnung (SeemAmtsV k.a.Abk.)

V. v. 21.10.1981 BGBl. I S. 1146; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
Geltung ab 01.11.1981; FNA: 9513-27 Schiffsbesatzung
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§ 10 Eintragung des Kapitäns in die Musterrolle


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bei der Eintragung des Kapitäns in die Musterrolle hat der Kapitän das erforderliche Befähigungszeugnis vorzulegen.

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Zitierungen von § 10 Seemannsamtsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SeemAmtsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemAmtsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 SeemAmtsV Generalmusterung
... einer Generalmusterung sind die §§ 8 bis 11 entsprechend ...


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