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§ 11 - Seemannsamtsverordnung (SeemAmtsV k.a.Abk.)

V. v. 21.10.1981 BGBl. I S. 1146; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
Geltung ab 01.11.1981; FNA: 9513-27 Schiffsbesatzung
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§ 11 Anmusterung



(1) Bei einer Anmusterung sind vorzulegen

1.
die Musterrolle des Schiffes,

2.
der Heuerschein oder die schriftliche Vereinbarung nach § 24 Abs. 2 des Seemannsgesetzes,

3.
das Seefahrtbuch der anzumusternden Person,

4.
bei Schiffsoffizieren das Befähigungszeugnis, bei Schiffsleuten, soweit es für die auszuübende Tätigkeit vorgeschrieben ist, der Nachweis über die abgeschlossene Ausbildung und die Ableistung von Fahrtzeiten.

(2) Die nachträgliche Anmusterung nach § 15 Abs. 2 des Seemannsgesetzes ist erst vorzunehmen, wenn die Gründe für das Unterlassen der rechtzeitigen Musterung in das Schiffstagebuch eingetragen sind.

(3) Kann in Ausnahmefällen die Musterrolle nicht vorgelegt werden, so kann die Anmusterung in einer Beilage zur Musterrolle nach dem Muster der Anlage 3 bescheinigt werden. Der Kapitän hat die Beilage unverzüglich der Musterrolle beizufügen.

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Zitierungen von § 11 Seemannsamtsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SeemAmtsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemAmtsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 SeemAmtsV Ummusterung
... der Dienststellung des Besatzungsmitgliedes nachzuweisen. Im übrigen sind die in § 11 Abs. 1 genannten Unterlagen ...
§ 13 SeemAmtsV Generalmusterung
... einer Generalmusterung sind die §§ 8 bis 11 entsprechend ...
Anlage 3 SeemAmtsV (zu § 11 Abs. 3) Muster einer Beilage zur Musterrolle im Format DIN A 4
 
Zitat in folgenden Normen

Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter (SeemannsÄKostV 2001)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4255
Anlage SeemannsÄKostV 2001 (zu § 1)
...  11 6 Ausfertigung einer Beilage zur Musterrolle § 11 Abs. 3 Seemannsamts- Verordnung 13 7 An-, Um- oder ...