(1) Bei einer Anmusterung sind vorzulegen
- 1.
- die Musterrolle des Schiffes,
- 2.
- der Heuerschein oder die schriftliche Vereinbarung nach § 24 Abs. 2 des Seemannsgesetzes,
- 3.
- das Seefahrtbuch der anzumusternden Person,
- 4.
- bei Schiffsoffizieren das Befähigungszeugnis, bei Schiffsleuten, soweit es für die auszuübende Tätigkeit vorgeschrieben ist, der Nachweis über die abgeschlossene Ausbildung und die Ableistung von Fahrtzeiten.
(2) Die nachträgliche Anmusterung nach §
15 Abs. 2 des
Seemannsgesetzes ist erst vorzunehmen, wenn die Gründe für das Unterlassen der rechtzeitigen Musterung in das Schiffstagebuch eingetragen sind.
(3) Kann in Ausnahmefällen die Musterrolle nicht vorgelegt werden, so kann die Anmusterung in einer Beilage zur Musterrolle nach dem Muster der Anlage
3 bescheinigt werden. Der Kapitän hat die Beilage unverzüglich der Musterrolle beizufügen.
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4255