Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 12 - Seemannsamtsverordnung (SeemAmtsV k.a.Abk.)

V. v. 21.10.1981 BGBl. I S. 1146; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
Geltung ab 01.11.1981; FNA: 9513-27 Schiffsbesatzung
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§ 12 Ummusterung



Bei einer Ummusterung ist die Berechtigung der Änderung der Dienststellung des Besatzungsmitgliedes nachzuweisen. Im übrigen sind die in § 11 Abs. 1 genannten Unterlagen vorzulegen.



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