Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2014 aufgehoben
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§ 13 - Seemannsamtsverordnung (SeemAmtsV k.a.Abk.)

V. v. 21.10.1981 BGBl. I S. 1146; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
Geltung ab 01.11.1981; FNA: 9513-27 Schiffsbesatzung
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§ 13 Generalmusterung


§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bei einer Generalmusterung sind die §§ 8 bis 11 entsprechend anzuwenden.

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Zitierungen von § 13 Seemannsamtsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SeemAmtsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemAmtsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter (SeemannsÄKostV 2001)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4255
Anlage SeemannsÄKostV 2001 (zu § 1)
...  an Bord tätiger Personen §§ 15, 19 Seemannsgesetz § 13 Seemannsamts-Verordnung 8 7.1 Befreiung vom ...


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