Bei den Entscheidungen nach den §§
51,
69,
74 Abs. 7 und §
78 Abs. 4, über die Einwilligung nach §
49 Abs. 1, den §§
71 und
111 Abs. 2, über die Eignung eines Ersatzmannes nach §
68 und über Beschwerden nach §
113 des
Seemannsgesetzes hat das Seemannsamt nach den §§
15 bis 19 zu verfahren.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403