(1) Zur Vorbereitung einer Entscheidung hat das Seemannsamt den Sachverhalt sorgfältig aufzuklären. Soweit erforderlich, sind Zeugen und Sachverständige zu hören und sonstige Beweise zu erheben.
(2) Erscheinen beide Parteien vor dem Seemannsamt, so kann sofort verhandelt werden. Erscheint nur eine Partei und ist eine mündliche Verhandlung erforderlich, so sind beide Parteien zu einem sofort anzuberaumenden nahen Termin, unter Umständen mündlich oder fernmündlich, durch das Seemannsamt zu laden. Die Ladung muß den Gegenstand der Verhandlung, den Namen des Antragstellers, Ort und Zeit der Verhandlung, die bei Nichterscheinen zu erwartenden Nachteile sowie die Aufforderung enthalten, Beweismittel beizubringen oder dem Seemannsamt rechtzeitig zu bezeichnen.
(3) Erscheint der Antragsteller ohne genügende Entschuldigung zu diesem Termin nicht, so gilt der Antrag, abgesehen von den Fällen des §
113 des
Seemannsgesetzes, als zurückgenommen; erscheint der Antragsgegner ohne genügende Entschuldigung nicht, so kann in seiner Abwesenheit verhandelt werden.
(4) Die Parteien können sich durch jede prozeßfähige Person als Bevollmächtigten vertreten lassen oder eine solche Person als Beistand zuziehen. Das Seemannsamt kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen.