(1) Die Parteien sind berechtigt, der Beweisaufnahme beizuwohnen.
(2) Erachtet ein Seemannsamt im Geltungsbereich des
Grundgesetzes (§
9 Nr. 1 des
Seemannsgesetzes) die eidliche Vernehmung von Parteien, Zeugen oder Sachverständigen für geboten, so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorgenommen werden soll, darum zu ersuchen.
(3) Die Seemannsämter außerhalb des Geltungsbereiches des
Grundgesetzes (§
9 Nr. 2 des
Seemannsgesetzes) sind befugt, Parteien, Zeugen und Sachverständige zu beeidigen.
(4) Über die Beweisaufnahme ist eine Niederschrift aufzunehmen.