(1) Die Entscheidung des Seemannsamts ist den Parteien schriftlich bekanntzugeben und zu begründen; sie ist von dem Verhandlungsleiter zu unterschreiben. Die Entscheidung enthält
- 1.
- die Bezeichnung des Seemannsamts und den Namen des Verhandlungsleiters,
- 2.
- die Bezeichnung der Parteien und ihrer Bevollmächtigten oder Beistände sowie den Namen des Schiffs,
- 3.
- die Entscheidungsformel,
- 4.
- den Tatbestand und die Gründe der Entscheidung,
- 5.
- den Tag der Entscheidung,
- 6.
- eine Belehrung über die Rechtsbehelfe.
(2) Kann die Entscheidung den Parteien nicht unmittelbar übergeben werden, ist sie durch die Post zuzustellen.