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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2014 aufgehoben
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§ 19 - Seemannsamtsverordnung (SeemAmtsV k.a.Abk.)
V. v. 21.10.1981 BGBl. I S. 1146; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
Geltung ab 01.11.1981; FNA: 9513-27 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.11.1981; FNA: 9513-27 Schiffsbesatzung
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§ 19 Entscheidung des Seemannsamts
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Entscheidung des Seemannsamts ist den Parteien schriftlich bekanntzugeben und zu begründen; sie ist von dem Verhandlungsleiter zu unterschreiben. Die Entscheidung enthält
- 1.
- die Bezeichnung des Seemannsamts und den Namen des Verhandlungsleiters,
- 2.
- die Bezeichnung der Parteien und ihrer Bevollmächtigten oder Beistände sowie den Namen des Schiffs,
- 3.
- die Entscheidungsformel,
- 4.
- den Tatbestand und die Gründe der Entscheidung,
- 5.
- den Tag der Entscheidung,
- 6.
- eine Belehrung über die Rechtsbehelfe.
(2) Kann die Entscheidung den Parteien nicht unmittelbar übergeben werden, ist sie durch die Post zuzustellen.
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Zitierungen von § 19 Seemannsamtsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 SeemAmtsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeemAmtsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 SeemAmtsV Allgemeines (vom 01.12.2006)
... Beschwerden nach § 113 des Seemannsgesetzes hat das Seemannsamt nach den §§ 15 bis 19 zu ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3948/a54855.htm