Beschwert sich ein Deutscher im Sinne des Artikels
116 Abs. 1 des
Grundgesetzes, der ein Heuerverhältnis auf einem Schiff unter fremder Flagge im Geltungsbereich des
Grundgesetzes begründet, daß die Vorschriften des Flaggenstaates über die Begründung von Heuerverhältnissen nicht eingehalten werden, so untersucht das Seemannsamt den Sachverhalt. §
16 findet entsprechende Anwendung. Kommt es zu keiner Einigung, so unterrichtet das Seemannsamt unverzüglich die zuständige Stelle des Flaggenstaates über die Beschwerde und das Ergebnis der Untersuchung. Eine Abschrift ist dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zuzuleiten.