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§ 20 - Seemannsamtsverordnung (SeemAmtsV k.a.Abk.)

V. v. 21.10.1981 BGBl. I S. 1146; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
Geltung ab 01.11.1981; FNA: 9513-27 Schiffsbesatzung
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§ 20 Beschwerden deutscher Staatsangehöriger



Beschwert sich ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, der ein Heuerverhältnis auf einem Schiff unter fremder Flagge im Geltungsbereich des Grundgesetzes begründet, daß die Vorschriften des Flaggenstaates über die Begründung von Heuerverhältnissen nicht eingehalten werden, so untersucht das Seemannsamt den Sachverhalt. § 16 findet entsprechende Anwendung. Kommt es zu keiner Einigung, so unterrichtet das Seemannsamt unverzüglich die zuständige Stelle des Flaggenstaates über die Beschwerde und das Ergebnis der Untersuchung. Eine Abschrift ist dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zuzuleiten.

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Zitierungen von § 20 Seemannsamtsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 SeemAmtsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemAmtsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 SeemAmtsV Inkrafttreten
... vom 25. März 1980 (BGBl. I S. 367), außer Kraft. (2) Die §§ 20 und 21 treten am 28. November 1981 in ...