Beschwert sich ein Besatzungsmitglied, das nicht Deutscher im Sinne des Artikels
116 Abs. 1 des
Grundgesetzes ist und das ein Heuerverhältnis auf einem Schiff unter fremder Flagge im Geltungsbereich des
Grundgesetzes begründet, daß die Vorschriften des Flaggenstaates über die Begründung von Heuerverhältnissen nicht eingehalten werden, so hat das Seemannsamt die Beschwerde unverzüglich an die zuständige Stelle des Flaggenstaates weiterzuleiten. Eine Abschrift der Beschwerde ist dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zuzuleiten.