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Änderung § 14 Seemannsamtsverordnung vom 01.12.2006
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§ 14 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2006 geltenden Fassung | § 14 n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Allgemeines | |
(Text alte Fassung) Bei den Entscheidungen nach den §§ 51, 69, 72 Abs. 4 und § 78 Abs. 4, über die Einwilligung nach § 49 Abs. 1, den §§ 71, 74 und 111 Abs. 2, über die Eignung eines Ersatzmannes nach § 68 und über Beschwerden nach § 113 des Seemannsgesetzes hat das Seemannsamt nach den §§ 15 bis 19 zu verfahren. | (Text neue Fassung) Bei den Entscheidungen nach den §§ 51, 69, 74 Abs. 7 und § 78 Abs. 4, über die Einwilligung nach § 49 Abs. 1, den §§ 71 und 111 Abs. 2, über die Eignung eines Ersatzmannes nach § 68 und über Beschwerden nach § 113 des Seemannsgesetzes hat das Seemannsamt nach den §§ 15 bis 19 zu verfahren. |
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