Änderung § 14 Seemannsamtsverordnung vom 01.12.2006

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2006 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Allgemeines


(Text alte Fassung)

Bei den Entscheidungen nach den §§ 51, 69, 72 Abs. 4 und § 78 Abs. 4, über die Einwilligung nach § 49 Abs. 1, den §§ 71, 74 und 111 Abs. 2, über die Eignung eines Ersatzmannes nach § 68 und über Beschwerden nach § 113 des Seemannsgesetzes hat das Seemannsamt nach den §§ 15 bis 19 zu verfahren.

(Text neue Fassung)

Bei den Entscheidungen nach den §§ 51, 69, 74 Abs. 7 und § 78 Abs. 4, über die Einwilligung nach § 49 Abs. 1, den §§ 71 und 111 Abs. 2, über die Eignung eines Ersatzmannes nach § 68 und über Beschwerden nach § 113 des Seemannsgesetzes hat das Seemannsamt nach den §§ 15 bis 19 zu verfahren.




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