Eingangsformel - 5. Rentenanpassungsverordnung (5. RAV)

Eingangsformel



Auf Grund

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des § 255b Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 69 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) eingefügt worden ist,

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des § 620 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung und

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des § 1151 und des § 1153 der Reichsversicherungsordnung, die durch Artikel 8 Nr. 14 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) eingefügt worden sind,

verordnet die Bundesregierung, auf Grund des § 120 Nr. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261) verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Post und Telekommunikation und dem Bundesminister der Finanzen:



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