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§ 3 - 5. Rentenanpassungsverordnung (5. RAV)

§ 3 Pflegegeld



Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Januar 1993 an für Arbeitsunfälle, für die § 1151 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 318 Deutsche Mark und 1.273 Deutsche Mark monatlich.

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