Tools:
Update via:
§ 4 - 5. Rentenanpassungsverordnung (5. RAV)
V. v. 08.12.1992 BGBl. I S. 1998
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 8232-48-5 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 8232-48-5 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
§ 4 Erstattung an die Deutsche Bundespost
Der Postrentendienst des Unternehmens Deutsche Bundespost POSTDIENST erhält für die nach dieser Verordnung vorzunehmenden Anpassungen und die Wahrnehmung der damit zusammenhängenden Aufgaben von den zuständigen Sozialleistungsträgern einmalig eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 1,20 Deutsche Mark pro Zahlfall.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3951/a54887.htm