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§ 1 - Orthopädiemechaniker- und Bandagistenmeisterverordnung (OrthBandMstrV)
V. v. 26.04.1994 BGBl. I S. 904; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.08.1994; FNA: 7110-3-113 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.1994; FNA: 7110-3-113 Handwerk im Allgemeinen
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1. Abschnitt Berufsbild
§ 1 Berufsbild
(1) Dem Orthopädiemechaniker- und Bandagisten-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Auswahl, Anmessung, Entwurf, Konstruktion, Anfertigung, Anpassung und Instandhaltung von Heil- und Hilfsmitteln der technischen Orthopädie, insbesondere von Prothesen, Orthesen, Lagerungs- und Sitzschalen, Leibbinden, Stützmiedern, Bandagen, Bruchbändern und Fußeinlagen,
- 2.
- Auswahl, Anmessung, Entwurf, Konstruktion, Anfertigung, Anpassung und Instandhaltung von Rollstühlen und Rehabilitationsmitteln,
- 3.
- Auswahl, Anmessung und Anpassung medizinischer Kompressionsstrümpfe, -segmente und -bandagen sowie entsprechender Kompressionsmittel für den menschlichen Körper,
- 4.
- Auswahl, Anmessung, Anfertigung und Anpassung von Artikeln zur Stoma- und Inkontinenzversorgung,
- 5.
- Auswahl, Anmessung, Anfertigung und Anpassung von Epithesen und kosmetischen Ausgleichen, insbesondere von Brustausgleichen mit Halterungen,
- 6.
- Auswahl, Anmessung, Anfertigung und Anpassung von Vorrichtungen, textilen Kleidungsstücken und sonstigen Gebrauchsgegenständen des täglichen Bedarfs zur behindertengerechten Nutzung.
(2) Dem Orthopädiemechaniker- und Bandagisten-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse der Anatomie, Physiologie und Pathologie des Menschen,
- 2.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Mechanik, insbesondere der Biomechanik,
- 3.
- Kenntnisse über technisch-diagnostische Analysemethoden, insbesondere der Röntgentechnik,
- 4.
- Kenntnisse über medizinische Terminologie,
- 5.
- Kenntnisse über die orthopädischen Untersuchungsmethoden und Therapien, insbesondere hinsichtlich Muskelstatus und Gelenkbeweglichkeit,
- 6.
- Kenntnisse über die Behindertenpsychologie, insbesondere psychisches Trauma nach Amputationen und Querschnittslähmungen,
- 7.
- Kenntnisse der Funktionen von Heil-, Hilfs- und Rehabilitationsmitteln,
- 8.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,
- 9.
- Kenntnisse über Konstruktionslehre, insbesondere der Festigkeitslehre,
- 10.
- Kenntnisse über Elektrotechnik und Elektronik,
- 11.
- Kenntnisse über Hydraulik und Pneumatik, insbesondere der Schwungphasensteuerung in Prothesengelenken,
- 12.
- Kenntnisse des Oberflächenschutzes,
- 13.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Normen sowie der berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes und der Abfallbeseitigung,
- 14.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Gesundheit- und Sozialrechtes sowie der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 15.
- Kenntnisse der Hygiene beim Umgang mit Patienten,
- 16.
- Bestimmen und Konstruieren von Prothesen, Orthesen und sonstigen Heil-, Hilfs- und Rehabilitationsmitteln,
- 17.
- Abnehmen von Maßen und Abdrücken,
- 18.
- Anfertigen von Arbeitsmodellen nach Maßen und Abdrücken am menschlichen Körper,
- 19.
- Anfertigen von technischen Zeichnungen, Maßskizzen, Schablonen und Schnittmustern,
- 20.
- spanendes und spanloses Be- und Verarbeiten von Stählen, NE-Metallen und Kunststoffen,
- 21.
- Gefüge- und Oberflächenbehandeln von Metallen,
- 22.
- Herstellen von Verbindungen,
- 23.
- Zuschneiden und Formen von Leder, Kunststoff und Textilien,
- 24.
- Bau und Einbau von Gelenken,
- 25.
- Messen, Anrichten, Schränken,
- 26.
- spanendes Be- und Verarbeiten sowie Fügen von Holz,
- 27.
- Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen,
- 28.
- Anfertigen von Druckpelotten, Polsterungen, Garnierungen und Verschlüssen,
- 29.
- Anpassen des Heil-, Hilfs- und Rehabilitationsmittels,
- 30.
- Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen.
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