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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.09.2007 aufgehoben
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§ 1 - Verordnung über die Gestaltung des Siegels der Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften (WiPrSiegelV k.a.Abk.)
V. v. 09.03.1962 BGBl. I S. 164; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 702-1-3 Berufsrecht
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 702-1-3 Berufsrecht
§ 1 Form, Größe und Art des Siegels
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Siegel der Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften muß nach Form und Größe dem Muster der Anlage 1 entsprechen.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Verwendung sind Prägesiegel (Trockensiegel, Lacksiegel) aus Metall, Siegelmarken und Farbdruckstempel aus Metall oder Gummi zugelassen.
Zitierungen von § 1 Verordnung über die Gestaltung des Siegels der Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WiPrSiegelV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WiPrSiegelV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3954/a54911.htm