(1) Das Siegel der Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften muß nach Form und Größe dem Muster der Anlage
1 entsprechen.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Verwendung sind Prägesiegel (Trockensiegel, Lacksiegel) aus Metall, Siegelmarken und Farbdruckstempel aus Metall oder Gummi zugelassen.