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Anlage 1 - Verordnung über die Gestaltung des Siegels der Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften (WiPrSiegelV k.a.Abk.)

V. v. 09.03.1962 BGBl. I S. 164; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 702-1-3 Berufsrecht

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Siegel eines Wirtschaftsprüfers (BGBl. I 1962 S. 165)


Siegel einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (BGBl. I 1962 S. 165)


Siegel eines vereidigten Buchprüfers (BGBl. I 1962 S. 165)


Siegel einer vereidigten Buchprüfungsgesellschaft (BGBl. I 1962 S. 165)


Abmessungen (BGBl. I 1962 S. 165)


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Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Gestaltung des Siegels der Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 WiPrSiegelV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WiPrSiegelV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 WiPrSiegelV Form, Größe und Art des Siegels
... und Buchprüfungsgesellschaften muß nach Form und Größe dem Muster der Anlage 1 entsprechen. (2) (weggefallen) (3) Zur Verwendung sind Prägesiegel ...