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Anlage 1 - Verordnung über die Gestaltung des Siegels der Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften (WiPrSiegelV k.a.Abk.)
... und Buchprüfungsgesellschaften muß nach Form und Größe dem Muster der Anlage 1 entsprechen. (2) (weggefallen) (3) Zur Verwendung sind Prägesiegel ...