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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 2 - Gesetz zur Änderung und Ergänzung beurkundungsrechtlicher Vorschriften (BeurkRÄndG k.a.Abk.)
G. v. 20.02.1980 BGBl. I S. 157; aufgehoben durch Artikel 46 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 27.02.1980; FNA: 303-13-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 27.02.1980; FNA: 303-13-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 2
Ein Vertrag, durch den sich der Beteiligte eines nach § 1 Abs. 1 wirksamen Rechtsgeschäfts vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gegenüber einem anderen Beteiligten zu weitergehenden Leistungen verpflichtet oder auf Rechte verzichtet hat, weil dieser die Nichtigkeit dieses Rechtsgeschäfts geltend gemacht hat, ist insoweit unwirksam, als die durch den Vertrag begründeten Rechte und Pflichten der Beteiligten von den Vereinbarungen in dem nach § 1 Abs. 1 wirksamen Rechtsgeschäft abweichen.
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