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§ 1 - Verordnung zum Filmförderungsgesetz (FFGV k.a.Abk.)
V. v. 21.04.1993 BGBl. I S. 562; zuletzt geändert durch V. v. 02.10.2001 BGBl. I S. 2604
Geltung ab 01.05.1993; FNA: 707-12-4 Wirtschaftsförderung
Geltung ab 01.05.1993; FNA: 707-12-4 Wirtschaftsförderung
§ 1
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Auszeichnungen (erste Preise), die einem Kurzfilm oder einem nicht programmfüllenden Kinder- oder Jugendfilm im Sinne des § 15 Abs. 2 oder des § 16 des Filmförderungsgesetzes auf einem in der Anlage 1 aufgeführten Filmfestspiel von der im Reglement vorgesehenen Hauptjury verliehen wurden, stehen dem von der Filmbewertungsstelle Wiesbaden erteilten Prädikat "besonders wertvoll" gleich. Dasselbe gilt für die in der Anlage 2 genannten Auszeichnungen (Preise und Prämien).
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Auszeichnung einem Film zusammen mit mehr als einem weiteren Film zuerkannt wird.
Zitierungen von § 1 Verordnung zum Filmförderungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FFGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FFGV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3959/a54931.htm