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§ 2 - Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung (JurPrNotenV k.a.Abk.)
V. v. 03.12.1981 BGBl. I S. 1243; zuletzt geändert durch Artikel 209 Abs. 4 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 11.12.1981; FNA: 301-1-3 Richter
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Geltung ab 11.12.1981; FNA: 301-1-3 Richter
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§ 2 Bildung von Gesamtnoten
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Soweit Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zusammengefaßt werden, ist die Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.
(2) Den errechneten Punktwerten entsprechen folgende Notenbezeichnungen:
- 14.00
- -
- 18.00 sehr gut
- 11.50
- -
- 13.99 gut
- 9.00
- -
- 11.49 vollbefriedigend
- 6.50
- -
- 8.99 befriedigend
- 4.00
- -
- 6.49 ausreichend
- 1.50
- -
- 3.99 mangelhaft
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Zitierungen von § 2 Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 JurPrNotenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JurPrNotenV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 JurPrNotenV Übergangsvorschrift
... Die §§ 1 und 2 sind auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 1. Januar 1983 begonnen werden, soweit nicht das ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung (EGLV)
V. v. 02.11.1995 BGBl. I S. 1493; aufgehoben durch § 12 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3824
§ 13 EGLV Prüfungsergebnisse
... Die Prüfungsleistungen sind mit den in den §§ 1 und 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische ...
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