Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
- eine Partie:
die Menge eines Stoffes, die sich nach ihrer äußeren Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt,
- 2.
- eine Einzelprobe:
die Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird,
- 3.
- eine Sammelprobe:
die Gesamtmenge einer Partie entnommener Einzelproben,
- 4.
- eine reduzierte Sammelprobe:
eine repräsentative Teilmenge der Sammelprobe,
- 5.
- eine Endprobe:
eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe oder einer reduzierten Sammelprobe.