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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.07.2012 aufgehoben
§ 2 - Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung (FuttMProbV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 15.03.2000 BGBl. I S. 226; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.07.2012 BGBl. I S. 1535
Geltung ab 30.03.1978; FNA: 7825-1-3 Futtermittel
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Geltung ab 30.03.1978; FNA: 7825-1-3 Futtermittel
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§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
- eine Partie:
die Menge eines Stoffes, die sich nach ihrer äußeren Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt, - 2.
- eine Einzelprobe:
die Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird, - 3.
- eine Sammelprobe:
die Gesamtmenge einer Partie entnommener Einzelproben, - 4.
- eine reduzierte Sammelprobe:
eine repräsentative Teilmenge der Sammelprobe, - 5.
- eine Endprobe:
eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe oder einer reduzierten Sammelprobe.
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