Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.07.2012 aufgehoben
§ 3 - Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung (FuttMProbV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 15.03.2000 BGBl. I S. 226; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.07.2012 BGBl. I S. 1535
Geltung ab 30.03.1978; FNA: 7825-1-3 Futtermittel
|
Geltung ab 30.03.1978; FNA: 7825-1-3 Futtermittel
|
§ 3 Probenahmegeräte
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Probenahmegeräte müssen aus einem Material bestehen, das die für die Probenahme bestimmten Stoffe nicht beeinflusst.
(2) Für die Entnahme von Einzelproben sollen folgende Geräte benutzt werden:
- 1.
- zur Größe der Partie und zur Teilchengröße der Stoffe passende Probestecher mit langem Schlitz oder Kammern,
- 2.
- Schaufeln mit ebenem Boden und rechtwinklig hochgebogenem Rand,
- 3.
- mechanische Vorrichtungen zur Entnahme aus Stoffen, die sich in Bewegung befinden oder für die Probenahme bewegt werden,
- 4.
- für die Entnahme von Einzelproben aus flüssigen oder halbflüssigen Stoffen
- a)
- Stechheber,
- b)
- Schöpfheber mit Verschlusseinrichtungen.
(3) Zur Herstellung von reduzierten Sammelproben und Endproben können Probeteiler verwendet werden.
Zitierungen von § 3 Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FuttMProbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FuttMProbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12a FuttMProbV
... Probenahme nach einem geeigneten Verfahren, insbesondere nach den Vorschriften der §§ 3 ff. oder den in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3963/a54953.htm