(1) Die Probenahmegeräte müssen aus einem Material bestehen, das die für die Probenahme bestimmten Stoffe nicht beeinflusst.
(2) Für die Entnahme von Einzelproben sollen folgende Geräte benutzt werden:
- 1.
- zur Größe der Partie und zur Teilchengröße der Stoffe passende Probestecher mit langem Schlitz oder Kammern,
- 2.
- Schaufeln mit ebenem Boden und rechtwinklig hochgebogenem Rand,
- 3.
- mechanische Vorrichtungen zur Entnahme aus Stoffen, die sich in Bewegung befinden oder für die Probenahme bewegt werden,
- 4.
- für die Entnahme von Einzelproben aus flüssigen oder halbflüssigen Stoffen
- a)
- Stechheber,
- b)
- Schöpfheber mit Verschlusseinrichtungen.
Satz 1 gilt nicht für die Entnahme von Einzelproben bei Einzelfuttermitteln, die im landwirtschaftlichen Betrieb erzeugt werden.
(3) Zur Herstellung von reduzierten Sammelproben und Endproben können Probeteiler verwendet werden.