Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.07.2012 aufgehoben

§ 4 - Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung (FuttMProbV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.03.2000 BGBl. I S. 226; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.07.2012 BGBl. I S. 1535
Geltung ab 30.03.1978; FNA: 7825-1-3 Futtermittel
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§ 4 Umfang einer Partie



Ist eine Partie so groß oder so gelagert, dass ihr nicht an jeder Stelle Einzelproben entnommen werden können, so gilt für die Probenahme nur der Teil als Partie, dem die Einzelproben entnommen worden sind.



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