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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.07.2012 aufgehoben
§ 5 - Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung (FuttMProbV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 15.03.2000 BGBl. I S. 226; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.07.2012 BGBl. I S. 1535
Geltung ab 30.03.1978; FNA: 7825-1-3 Futtermittel
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Geltung ab 30.03.1978; FNA: 7825-1-3 Futtermittel
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§ 5 Einzelproben
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Partien ist die dort in Spalte 2 festgesetzte Mindestzahl an Einzelproben zu ziehen:
Art und Umfang der Partie | Mindestzahl der Einzelproben |
1 | 2 |
1. Feste Stoffe, unverpackt (lose), und Stoffe in Be- hältnissen über 100 kg: | Proben: |
Grünfuttersilage, Rübenblätter, Heu und Stroh | 20 |
Weidepflanzen | 50 |
sonstige Stoffe: bis 2,5 t | 7 |
über 2,5 t | die Quadratwurzel aus dem 20fachen Gewicht der Partie in Tonnen, aufgerundet auf ganze Zahlen; höchstens 40 |
2. Verpackte Stoffe: | Packungen: |
Packungen bis 1 kg Inhalt | 4 |
Packungen über 1 kg Inhalt: | |
bis 4 Packungen | alle |
5 bis 16 Packungen | 4 |
über 16 Packungen | die Quadratwurzel aus der Anzahl der Packungen, aufgerundet auf ganze Zahlen; höchstens 20; bei der Kontrolle auf unerwünschte Stoffe und verbotene Stoffe (§§ 23 und 25 der Futtermittelverordnung), die ungleichmäßig in Futter- mitteln verteilt sein können, höchstens 40 |
3. Flüssige und halb- flüssige Stoffe: | Behältnisse: |
Behältnisse bis 1 l Inhalt | 4 |
Behältnisse über 1 l Inhalt: | |
bis 4 Behältnisse | alle |
5 bis 16 Behältnisse | 4 |
über 16 Behältnisse | die Quadratwurzel aus der Anzahl der Behältnisse, aufgerundet auf ganze Zahlen; höchstens 20 |
4. Futterblöcke und Lecksteine | Futterblöcke oder Lecksteine: 1 je Partie von 25 Einheiten; höchstens 4. |
(2) Bei Packungen oder Behältnissen bis zu einem Kilogramm oder einem Liter Inhalt sowie bei Futterblöcken und Lecksteinen bis zu einem Kilogramm Gewicht bildet jeweils der Inhalt einer Packung oder eines Behältnisses, ein Futterblock oder ein Leckstein die Einzelprobe. Bei Weidepflanzen bildet eine Handvoll des Aufwuchses die Einzelprobe.
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Zitierungen von § 5 Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FuttMProbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FuttMProbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 FuttMProbV Entnahme und Bildung der Proben
... Kilogramm ist die Partie gedanklich in ungefähr gleiche Teile entsprechend der nach § 5 erforderlichen Anzahl der Einzelproben aufzuteilen und jedem dieser Teile mindestens eine Probe zu ... in ungefähr gleiche Teile aufzuteilen. Auf diese Teile ist die Gesamtzahl der nach § 5 erforderlichen Einzelproben ungefähr gleichmäßig zu verteilen. Dabei ist darauf zu ...
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