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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.07.2012 aufgehoben
§ 6 - Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung (FuttMProbV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 15.03.2000 BGBl. I S. 226; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.07.2012 BGBl. I S. 1535
Geltung ab 30.03.1978; FNA: 7825-1-3 Futtermittel
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Geltung ab 30.03.1978; FNA: 7825-1-3 Futtermittel
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§ 6 Sammelproben
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für jede Partie ist eine einzige Sammelprobe zu bilden. Abweichend hiervon ist bei der Kontrolle von Futtermitteln auf unerwünschte Stoffe und verbotene Stoffe, die ungleichmäßig verteilt sein können, z.B. Aflatoxin B1, Crotalaria-Arten, Mutterkorn und Rizinus, je nach Art und Umfang der in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Partien die dort in Spalte 2 festgesetzte Mindestzahl an Sammelproben zu bilden:
Art und Umfang der Partie | Mindestzahl der Sammelproben je Partie |
1 | 2 |
1. Feste Futtermittel, unverpackt (lose), und Futtermittel in Behältnissen: | |
bis 1 t | 1 |
über 1 t bis 10 t | 2 |
über 10 t bis 40 t | 3 |
über 40 t | 4 |
2. Verpackte Futtermittel: | |
bis 16 Packungen | 1 |
17 bis 200 Packungen | 2 |
201 bis 800 Packungen | 3 |
über 800 Packungen | 4. |
(2) Die Sammelproben, die aus den Einzelproben der in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Partien zu bilden sind, dürfen die dort in Spalte 2 festgesetzten Mindestmengen nicht unterschreiten; bei der Kontrolle von Futtermitteln auf unerwünschte Stoffe und verbotene Stoffe, die ungleichmäßig verteilt sein können, darf die Menge jeder Sammelprobe vier Kilogramm oder vier Liter nicht unterschreiten.
Art und Umfang der Partie | Mindestmengen der Sammelproben |
1 | 2 |
1. Feste Futtermittel, unverpackt (lose), und Futtermittel in Behältnissen: | |
Heu, Stroh | 1 kg |
sonstige Futtermittel | 4 kg |
2. Verpackte Futtermittel: | |
bis 1 kg Inhalt | Inhalt von 4 Packungen |
über 1 kg Inhalt | 4 kg |
3. Flüssige oder halbflüssige Futtermittel: | |
Behältnisse bis 1 l Inhalt | Inhalt von 4 Behältnissen |
Behältnisse über 1 l Inhalt | 4 l |
4. Futterblöcke und Lecksteine: mit einem Einzelgewicht bis 1 kg | 4 Stück |
mit einem Einzelgewicht über 1 kg | 4 kg |
5. Zusatzstoffe | 200 g oder 200 ml |
6. Vormischungen | 1 kg oder 1 l. |
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Zitierungen von § 6 Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FuttMProbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FuttMProbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 FuttMProbV Entnahme und Bildung der Proben
... die ungleichmäßig verteilt sein können, gedanklich entsprechend der nach § 6 Abs. 1 vorgesehenen Anzahl der Sammelproben in ungefähr gleiche Teile aufzuteilen. Auf diese ... sind aus jedem Teil der Partie zu sammeln; aus ihnen sind die Sammelproben nach § 6 Abs. 1 Satz 2 zu bilden. Dabei ist die Herkunft jeder Sammelprobe anzugeben. (5) Die ...
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