Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.07.2012 aufgehoben

§ 7 - Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung (FuttMProbV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.03.2000 BGBl. I S. 226; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.07.2012 BGBl. I S. 1535
Geltung ab 30.03.1978; FNA: 7825-1-3 Futtermittel
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§ 7 Endproben



(1) Aus jeder Sammelprobe sind, falls erforderlich nach Bildung einer reduzierten Sammelprobe, mindestens drei Endproben zu bilden.

(2) Die Endprobe darf je nach Art der in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Partie die dort in Spalte 2 festgesetzte Mindestmenge nicht unterschreiten:

Art der PartieMindestmengen
der Endproben
12
1. Feste Futtermittel: 
Heu, Stroh250 g
Weidepflanzen, Grün-
futter, Grünfuttersilage
und sonstiges Saftfutter
1 kg
sonstige Futtermittel500 g
2. Flüssige oder
halbflüssige Futtermittel
500 ml
3. Zusatzstoffe50 g
4. Vormischungen250 g.




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