(1) Die Endproben sind in saubere, trockene, feuchtigkeitsundurchlässige und weitgehend luftdicht verschließbare Behältnisse abzufüllen. Diese sind zu verschließen. Der Verschluss ist durch Plombe oder Siegel so zu sichern, dass die Sicherung beim Öffnen des Behältnisses unbrauchbar wird.
(2) Die Endproben sind mindestens mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
- 1.
- Name und Anschrift der Überwachungsbehörde
- 2.
- Nummer des Probenahmeprotokolls
- 3.
- Bezeichnung des Stoffes.
Die Kennzeichnung der Probe muss von der Plombe oder dem Siegel mit erfasst werden.