Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.07.2012 aufgehoben

§ 9 - Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung (FuttMProbV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.03.2000 BGBl. I S. 226; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.07.2012 BGBl. I S. 1535
Geltung ab 30.03.1978; FNA: 7825-1-3 Futtermittel
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§ 9 Behandlung der Endproben



(1) Die Endproben sind in saubere, trockene, feuchtigkeitsundurchlässige und weitgehend luftdicht verschließbare Behältnisse abzufüllen. Diese sind zu verschließen. Der Verschluss ist durch Plombe oder Siegel so zu sichern, dass die Sicherung beim Öffnen des Behältnisses unbrauchbar wird.

(2) Die Endproben sind mindestens mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

1.
Name und Anschrift der Überwachungsbehörde

2.
Nummer des Probenahmeprotokolls

3.
Bezeichnung des Stoffes.

Die Kennzeichnung der Probe muss von der Plombe oder dem Siegel mit erfasst werden.



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