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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.07.2012 aufgehoben

§ 10 - Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung (FuttMProbV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.03.2000 BGBl. I S. 226; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.07.2012 BGBl. I S. 1535
Geltung ab 30.03.1978; FNA: 7825-1-3 Futtermittel
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§ 10 Probenahmeprotokoll



(1) Über die Probenahme ist ein Probenahmeprotokoll zu fertigen, aus dem die Identität der Partie eindeutig hervorgeht.

(2) Jeder Endprobe ist eine Ausfertigung des Probenahmeprotokolls beizufügen.

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