Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.07.2012 aufgehoben
§ 11 Verwendung der Endproben
Die Überwachungsbehörde hat unverzüglich nach der Probenahme eine Endprobe der mit der amtlichen Untersuchung beauftragten Stelle zu übersenden. Je eine weitere Endprobe ist für eine etwaige private oder amtlich veranlasste Gegenuntersuchung bestimmt.
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