Die Untersuchung von Stoffen auf Rückstände an Schädlingsbekämpfungsmitteln wird nach den für Lebensmittel geltenden Vorschriften durchgeführt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf
- 1.
- die fachlichen Anforderungen an die nicht wissenschaftlich ausgebildeten Personen nach der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 16. Juni 1977 (BGBl. I S. 1002) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- die Anwendung der in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes für stoffgleiche Lebensmittel aufgeführten Analysemethoden; soweit darin für bestimmte Stoffe keine Analysemethoden aufgeführt sind, muss eine Analysemethode angewendet werden, die dem Anhang der Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 372 S. 50) in der jeweils geltenden Fassung entspricht,
- 3.
- die Anwendung der in der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (ABl. EG Nr. L 187 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Probenahmeverfahren.
Soweit nach Nummer 3 für bestimmte Stoffe kein Probenahmeverfahren vorgeschrieben ist, hat die Probenahme nach einem geeigneten Verfahren, insbesondere nach den Vorschriften der §§
3 ff. oder den in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach §
35 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes für stoffgleiche Lebensmittel aufgeführten Probenahmeverfahren, zu erfolgen.