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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.07.2012 aufgehoben
§ 12a - Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung (FuttMProbV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 15.03.2000 BGBl. I S. 226; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.07.2012 BGBl. I S. 1535
Geltung ab 30.03.1978; FNA: 7825-1-3 Futtermittel
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Geltung ab 30.03.1978; FNA: 7825-1-3 Futtermittel
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§ 12a
§ 12a wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Untersuchung von Stoffen auf Rückstände an Schädlingsbekämpfungsmitteln wird nach den für Lebensmittel geltenden Vorschriften durchgeführt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf
- 1.
- die fachlichen Anforderungen an die nicht wissenschaftlich ausgebildeten Personen nach der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 16. Juni 1977 (BGBl. I S. 1002) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- die Anwendung der in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes für stoffgleiche Lebensmittel aufgeführten Analysemethoden; soweit darin für bestimmte Stoffe keine Analysemethoden aufgeführt sind, muss eine Analysemethode angewendet werden, die dem Anhang der Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 372 S. 50) in der jeweils geltenden Fassung entspricht,
- 3.
- die Anwendung der in der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (ABl. EG Nr. L 187 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Probenahmeverfahren.
Zitierungen von § 12a Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12a FuttMProbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FuttMProbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 FuttMProbV Sachlicher Anwendungsbereich
... Überwachung werden die Proben nach dieser Verordnung genommen und analysiert. § 12a bleibt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3963/a54963.htm