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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.07.2012 aufgehoben

§ 12b - Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung (FuttMProbV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.03.2000 BGBl. I S. 226; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.07.2012 BGBl. I S. 1535
Geltung ab 30.03.1978; FNA: 7825-1-3 Futtermittel
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§ 12b



Bei der amtlichen Untersuchung der Gehalte von Dioxin in Futtermitteln sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen Polychlorierten Biphenylen (PCB) in Futtermitteln sind

1.
die Proben nach dem Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 2002/70/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Festlegung von Anforderungen an die Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 209 S. 15), geändert durch die Richtlinie 2005/7/EG vom 27. Januar 2005 (ABl. EU Nr. L 27 S. 41), zu nehmen,

2.
bei der Probenvorbereitung und der Durchführung der Untersuchung die im Anhang II der Richtlinie 2002/70/EG, geändert durch die Richtlinie 2005/7/EG, beschriebenen Kriterien zu erfüllen,

3.
die Analyseergebnisse nach den in Nummer 1 Buchstabe C Nr. 3 der Anlage der Richtlinie 71/250/EWG, die durch die Richtlinien 81/680/EWG, 98/54/EG, 1999/27/EG und 2005/6/EG geändert worden ist, beschriebenen Bestimmungen zu formulieren.

Bei der amtlichen Untersuchung der Gehalte von anderen in Anlage 5 der Futtermittelverordnung genannten unerwünschten Stoffen als Dioxin, die nicht in der Anlage aufgeführt sind, ist Satz 1 Nr. 3 entsprechend anzuwenden.