Tools:
Update via:
Änderung § 60 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.01.2023
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Bekanntmachung GO-BTÄndB am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie der GO-BTHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 60 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 60 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch B. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2598 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 60 Einberufung der Ausschußsitzungen | |
(1) Der Vorsitzende kann im Rahmen der vom Ältestenrat festgelegten Tagungsmöglichkeiten für Ausschüsse (Zeitplan) Ausschußsitzungen selbständig einberufen, es sei denn, daß der Ausschuß im Einzelfall etwas anderes beschließt. (2) Der Vorsitzende ist zur Einberufung zum nächstmöglichen Termin innerhalb des Zeitplanes verpflichtet, wenn es eine Fraktion im Ausschuß oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses unter Angabe der Tagesordnung verlangt. (3) Zur Einberufung einer Sitzung außerhalb des Zeitplanes oder außerhalb des ständigen Sitzungsortes des Bundestages ist der Vorsitzende nur berechtigt, wenn ein entsprechendes Verlangen einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages oder ein einstimmiger Beschluß des Ausschusses vorliegt und die Genehmigung des Präsidenten erteilt worden ist. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (4) 1 In begründeten Ausnahmefällen ist die Einberufung einer Sitzung, an der Mitglieder eines Ausschusses über elektronische Kommunikationsmittel teilnehmen können, möglich. 2 Die Einberufung erfolgt für diese Fälle nach Maßgabe eines Beschlusses des Ausschusses. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3966/al171326-0.htm