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Änderung § 66 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.01.2023
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§ 66 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 66 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch B. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2598 |
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(Textabschnitt unverändert) § 66 Berichterstattung | |
(1) 1 Ausschußberichte an den Bundestag über Vorlagen sind in der Regel schriftlich zu erstatten. 2 Sie können mündlich ergänzt werden. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Berichte müssen die Beschlußempfehlung des federführenden Ausschusses mit Begründung sowie die Ansicht der Minderheit und die Stellungnahmen der beteiligten Ausschüsse enthalten. 2 Wenn kommunale Spitzenverbände im Rahmen des § 69 Abs. 5 Stellung genommen haben, müssen, sofern Informationssitzungen nach § 70 Abs. 1 stattgefunden haben, sollen die dargelegten Auffassungen in ihren wesentlichen Punkten im Bericht wiedergegeben werden. | (Text neue Fassung) (2) Die Berichte müssen die Beschlußempfehlung des federführenden Ausschusses mit Begründung sowie die Ansicht der Minderheit und die Stellungnahmen der beteiligten Ausschüsse enthalten. |
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