Änderung § 66 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.01.2023

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§ 66 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 66 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch B. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2598

(Textabschnitt unverändert)

§ 66 Berichterstattung


(1) 1 Ausschußberichte an den Bundestag über Vorlagen sind in der Regel schriftlich zu erstatten. 2 Sie können mündlich ergänzt werden.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Berichte müssen die Beschlußempfehlung des federführenden Ausschusses mit Begründung sowie die Ansicht der Minderheit und die Stellungnahmen der beteiligten Ausschüsse enthalten. 2 Wenn kommunale Spitzenverbände im Rahmen des § 69 Abs. 5 Stellung genommen haben, müssen, sofern Informationssitzungen nach § 70 Abs. 1 stattgefunden haben, sollen die dargelegten Auffassungen in ihren wesentlichen Punkten im Bericht wiedergegeben werden.

(Text neue Fassung)

(2) Die Berichte müssen die Beschlußempfehlung des federführenden Ausschusses mit Begründung sowie die Ansicht der Minderheit und die Stellungnahmen der beteiligten Ausschüsse enthalten.




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