Tools:
Update via:
Änderung § 67 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.01.2023
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Bekanntmachung GO-BTÄndB am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie der GO-BTHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 67 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 67 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch B. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2598 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 67 Beschlußfähigkeit im Ausschuß | (Text neue Fassung)§ 67 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen im Ausschuss |
1 Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2 Er gilt solange als beschlußfähig, wie nicht vor einer Abstimmung ein Mitglied verlangt, die Beschlußfähigkeit durch Auszählen festzustellen. 3 Der Vorsitzende kann die Abstimmung, vor der die Feststellung der Beschlußfähigkeit verlangt wurde, auf bestimmte Zeit verschieben und, wenn kein Widerspruch erfolgt, die Aussprache fortsetzen oder einen anderen Tagesordnungspunkt aufrufen. 4 Ist nach Feststellung der Beschlußunfähigkeit die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrochen worden und nach Wiedereröffnung die Beschlußfähigkeit noch nicht gegeben, gilt Satz 3. | (1) 1 Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2 Als anwesend gelten auch diejenigen Mitglieder, die im Fall der Einberufung gemäß § 60 Absatz 4 über elektronische Kommunikationsmittel an der Sitzung teilnehmen. (2) 1 Der Ausschuss gilt so lange als beschlussfähig, wie nicht vor einer Abstimmung ein Mitglied verlangt, die Beschlussfähigkeit durch Auszählen festzustellen. 2 Der Vorsitzende kann die Abstimmung, vor der die Feststellung der Beschlussfähigkeit verlangt wurde, auf bestimmte Zeit verschieben und, wenn kein Widerspruch erfolgt, die Aussprache fortsetzen oder einen anderen Tagesordnungspunkt aufrufen. 3 Ist nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrochen worden und nach Wiedereröffnung die Beschlussfähigkeit noch nicht gegeben, gilt Satz 2. (3) Für Abstimmungen können in Abweichung von § 48 Absatz 1 Satz 1 im Fall der Einberufung gemäß § 60 Absatz 4 auch elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3966/al171329-0.htm