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Änderung § 76 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 76 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 76 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch B. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2598

(Textabschnitt unverändert)

§ 76 Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages


(1) Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages (§ 75) müssen von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages unterzeichnet sein, es sei denn, daß die Geschäftsordnung etwas anderes vorschreibt oder zuläßt.

(Text alte Fassung)

(2) Gesetzentwürfe müssen, Anträge können mit einer kurzen Begründung versehen werden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Gesetzentwürfe müssen, Anträge können mit einer kurzen Begründung versehen werden. 2 Gesetzentwürfen zur Änderung geltender Gesetze soll eine Synopse beigefügt werden, die die Entwurfsfassung dem geltenden Gesetz gegenüberstellt.